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Abrechnung gekündigter Pauschalverträge

Ein Buch mit sieben Siegeln

Immer wieder kommt es vor, dass Bauverträge aufgrund von Spannungen zwischen den Vertragsparteien oder aufgrund von Schlechtleistungen durch Kündigung, Rücktritt oder sonstige Auftragsentziehung vorzeitig beendet werden. Die Abrechnung der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen ist bei Einheitspreisverträgen trivial. Ausgesprochen schwierig ist dagegen die Abrechnung vorzeitig beendeter Pauschalverträge. Häufig gehen Bauunternehmen in einem solchen Fall dazu über, quasi einem Einheitspreisvertrag entsprechend abzurechnen. Die Einheitsbepreisung wird dabei zumeist entweder aufgrund einer von Anfang an vorhandenen Urkalkulation angesetzt oder auf Basis einer nachträglich erstellten Urkalkulation. Beides ist falsch.

Bauherren müssen im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung auf der Hut sein, wenn Baufirmen auf hinterlegte Urkalkulationen oder gar auf nachträglich erstellte Urkalkulationen zurückgreifen wollen.

Dipl.-Ing. Sebastian Heene, Rechtsanwalt + Bauingenieur, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

 

Denn es kommt bei einem vorzeitig beendeten Pauschalvertrag nicht darauf an, wie der Bieter kalkuliert hat (also wie das Bauvorhaben prognostisch gelaufen wäre), sondern darauf, wie das Bauvorhaben tatsächlich verlaufen wäre. Das mag alles nach überzogenen Anforderungen klingen, zumal es häufig dazu führt, dass quadratmetergroße Exceltabellen erstellt werden müssen, um die bis zur Vertragsbeendigung erreichte Vergütung anteilig ermitteln zu können. 

Um die Bedeutung dieser rechtlichen Vorgaben und die Vorgehensweise die Ermittlung der bis zur Vertragsbeendigung anteilig verdienten Werklohns zu erklären, bietet es sich an, das an einem Beispiel zu erläutern. Die Darstellung beschränkt sich auf eine einzige Leistungsposition. Je mehr Positionen es in einem echten Bauvertrag gibt, umso aufwendiger wird der Vorgang natürlich. 

Beispiel

  • In einem Leistungsverzeichnis, auf dessen Basis der Werkunternehmer kalkuliert, ist für eine laut Bauzeitenplan mit 12 Monate Dauer angesetzte Baustelle ein Baustellen-WC ausgeschrieben.
  • Der Unternehmer bietet diese Leistung zu 110 € pro Monat an, für die 12 Monate ausgeschriebene Bauzeit also mit insgesamt 1.320 €.
  • In Verhandlungen einigen sich die Vertragsparteien darauf, dass die Vorhaltung des Baustellen-WCs während der Baumaßnahme 1.200 € pauschal kosten soll. 
  • Nachfolgend verlängert sich die Baustelle, ohne dass das eine der Parteien veranlasst oder zu vertreten hat, um 3 Monate auf 15 Monate Gesamtbauzeit. 
  • Nach 10 Monaten wird der Vertrag vom Bauherrn gekündigt/beendet. 

Um die Vergütung für den erbrachten Teil der Bauleistung festzustellen, muss der für die Bauzeit vereinbarte Pauschalpreis durch die tatsächliche Bauzeit (also nicht durch die kalkulierte/angebotene Bauzeit) dividiert werden. Das bedeutet, dass die Vergütung je geleistetem Monat sich berechnet mit: Pauschalpreis/tatsächliche Bauzeit = 1.200 €/ 15 Monate = 80 €/ Monat. 

  • Folglich ergibt sich für 10 Monate, die das Baustellen-WC bis zur Vertragsbeendigung auf der Baustelle stand, eine anteilig verdiente Vergütung für erbrachte Leistungen mit 10 Monaten x 80 €/ Monat = 800 €. 
  • Wäre hingegen auf Basis der Urkalkulation (Angebotspreise) abgerechnet worden, hätte sich stattdessen ein Betrag von 1.100 € (10 Monate * 110 €) ergeben. 
  • Hätte man die im Zuge der Pauschalierungsverhandlung vereinbarten Nachlässe angesetzt, hätte sich eine Vergütung von 1.000 € (10 Monate * 100 €) ergeben. 

Dass der Unternehmer nur 800 € beanspruchen kann, rechtfertigt sich daraus, dass er bei Vertragsschluss das Pauschalierungsrisiko übernahm, die Verlängerung der Bauzeit also zu seinen Lasten gehen muss. 

Dass es nicht richtig sein kann, auf die ursprünglich kalkulierten (oder nachträglich urkalkulierten) Preise je Zeiteinheit zurückzugreifen, ist auch daran ersichtlich, dass beispielsweise bei einer Vertragsbeendigung nach 13 Monaten im obigen Beispiel eine höhere anteilige Vergütung herauskommen würde als die tatsächlich pauschal vereinbarte Vergütung. Das würde dem Wesen des Pauschalvertrags widersprechen.

Bauherren müssen also im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung auf der Hut sein, wenn Baufirmen in solchen Fällen auf hinterlegte Urkalkulationen oder gar auf nachträglich erstellte Urkalkulationen zurückgreifen wollen.

Dipl.-Ing. Sebastian Heene, Rechtsanwalt + Bauingenieur
justitia PartGmbB Rechtsanwälte + Bauingenieure